Vertriebsvereinbarung

§ 1 Vermittlung der Angebote
1. aytour überträgt der Vertriebsstelle die Vermittlung von Angeboten. Dafür erteilt aytour der Vertriebsstelle eine eigene Agentur-Nummer, unter der die Vertriebsstelle die Buchungen zu tätigen hat. BITTE BEACHTEN SIE, DASS AYTOUR BUCHUNGEN INNERHALB VON 7 WERKTAGEN BESTÄTIGEN MUSS; SOLANGE BESTEHT KUNDESEITIG DER AUFTRAG ZUR BUCHUNG.
2. Die Vertriebsstelle ist berechtigt, Buchungen von Dritten entgegenzunehmen jedoch müssen Buchungen unter eigener Agenturnummer und unter diesem Vertrag mit Gültigkeit und Anerkennung beider Parteien getätigt werden.

§ 2 Allgemeine Pflichten
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu besorgen sowie alle den Geschäftsverkehr betreffenden Vorgänge (insbesondere auch Rundschreiben) gegenüber Dritten streng vertraulich zu behandeln.

Als Inkasso wird vorübergehend der von Ihnen gewünschte Zahlungsmodus vereinbart, im Falle von Firmen mit Geschäftssitz außerhalb von Deutschland online-Überweisung. Zugehende Beträge müssen vor Abflug bei aytour wertgestellt sein.

2. Die Aktualisierung der Angebote von aytour muss innerhalb von 72 Stunden Verbrauchern / Wiederverkäufen zugänglich gemacht werden.

§ 3 Geschäftsabwicklung
Die Vertriebsstelle erhält für alle zur Ausführung gelangten Buchungsgeschäfte eine Provision, deren Höhe in einer gesonderten Vereinbarung, die als Anlage beigefügt ist, festgelegt wird. Sie schließt Abschluss- und Inkassoprovision ein.
Buchungen müssen per e-mail unter Angabe aller relevanten Daten erfolgen. Im Falle von Buchungen, denen ein von aytour
direkt versendetes Angebot vorausging, behalten wir uns Provisionskürzungen vor (s. auch letzten Passus)

§ 4 Rechtsübertragung
Die Vertriebsstelle darf die Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von aytour übertragen.

§ 5 Vertragsdauer
Dieser Vertrag tritt mit Bestätigung durch aytour in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit.

§ 6 Kündigung/Vertragsende
1. Der Vertrag kann mit einer Mindestfrist von einem Monat (30 Tage) gekündigt werden. Die Auflösung erfolgt nach Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen.

2. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Als Grund für die fristlose Kündigung gilt u.a.

a) Veräußerung, Verpachtung der Vertriebsstelle
b) Pfändung oder Verpfändung von Geschäftsanteilen der Vertriebsstelle
c) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Inhaber der Vertriebsstelle oder die Vertriebsstelle
d) Abtretung, Pfändung oder Verpfändung von Provisionsforderungen durch die Vertretung

e) grobe Vertragsverletzung, wie missbräuchliche Verwendung der für aytour treuhänderisch vereinnahmten Gelder und unberechtigtes Inkasso
f) säumige Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz Abmahnung

3. Die Kündigung wird durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen, sofern nicht ein Fall des § 7 Ziffer 1 vorliegt.

4. Die Pflichten der Vertriebsstelle und der aytour aus diesem Vertrag bleiben nach dessen Beendigung bis zum endgültigen Ausgleich der Geschäftssalden unberührt. Bei Übertragung der Restabwicklung an Dritte behält sich aytour die Abrechnung der Provisionen an den Restabwickler vor, sofern sie nichts anderes mit der Vertriebsstelle vereinbart.

5. Bei Beendigung des Vertrages ist es der Vertriebsstelle untersagt, sich weiterhin des Namens der aytour, ihrer Produktnamen sowie deren Embleme zu bedienen. Von aytour zur Verfügung gestelltes Arbeitsmaterial ist zurückzugeben.

§ 7 Schlussbestimmungen
1. Die Anlage ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages. Sie kann von aytour mit einer Frist von drei Monaten geändert werden. Die Änderung wird der Vertriebsstelle schriftlich oder per e-mail übersandt. Soweit die Vertriebsstelle nicht binnen 7 Werktagen nach Zugang schriftlich Widerspruch erhebt, sind diese Änderungen vereinbart und damit Vertragsinhalt. Sofern im Falle des Widerspruchs keine Einigung zu Stande kommt, hat dieser die Wirkung einer fristgerechten Kündigung des Agenturvertrages. Dieses Verfahren hebt insoweit das in § 6 Ziffer 3 vereinbarte Schriftformerfordernis auf.

2. Änderungen, Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt ebenfalls durch Fax oder e-mail als gewahrt. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung bedingt keine Unwirksamkeit der Gesamtheit.

3. Soweit rechtlich zulässig, sind Gerichtsstand und Erfüllungsort Frankfurt.

Anlage zur Vertriebsvereinbarung gemäß § 3

Provisionsvereinbarung

Die Provision beträgt 10% pro Person pro getätigter Buchung ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. Probebuchungen vor diesem Zeitpunkt werden mit einem anderen, zu vereinbarenden Provisionssatz entgolten.

Sollten sich Anfragen bereits in der Bearbeitung befinden, behalten wir uns Provisionskürzungen vor (unabhängig von Rabattzusagen).

 

 

 

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